Vereinsstatuten


§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen Siedlerverein Himberg
(2) Er hat seinen Sitz in 2325 Himberg, Hauptstraße 38 und erstreckt seine Tätigkeit auf die Ortsteile Himberg und Pellendorf
(3) Er ist ordentliches Mitglied des Österreichischen Siedlerverbandes

§ 2: Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung des Siedlungs - und Wohnungswesens, der Familien - und Gesundheitsfürsorge. Der Verein ist überparteilich, seine Tätigkeit ist gemeinnützig im Sinne der BAO und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

(1) Interessensvertretung aller Siedler, Hausbauer, Eigenheim-, Seeparzellen- und Gartenbesitzer
(2) Förderung und Unterstützung aller Maßnahmen
a) zur Schaffung und Erhaltung familiengerechter Eigenheime
b) des Umweltschutzes als Voraussetzung für ein gesundes Wohnen
c) der Sicherheit in den Wohn- und Siedlungsgebieten
d) zur Erwirkung von Erleichterungen und Begünstigungen aller Art
e) und Tätigkeiten auf gesundheitlichem, sozialem und kulturellem Gebiet
(3) Erwerb oder Pachtung von Grundstücken, zum Zwecke der Weiterverpachtung an seine Mitglieder, sowie Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen
(4) Öffentlichkeitsarbeit zur Darstellung der Vereinstätigkeit, sowie zur allgemeinen und fachlichen Information
(5) Beratung und Unterstützung der Mitglieder auf dem Gebiet des Siedlungswesens, vor allem im Verkehr mit Ämtern, Behörden, Körperschaften und Anstalten
(6) Katastrophenhilfe

§ 3: Mittel zur Erreichung des Zweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden
(2) Der Verein bedient sich zur Erreichung des Zweckes folgender ideeller Mittel:
a) Zusammenarbeit mit allen Ämtern, Behörden und Organisationen in allen das Siedlungswesen betreffenden Fragen
b) Einschreiten bei Ämtern und Behörden
c) Abhaltung von Vorträgen, Unterrichtskursen und Seminaren
d) Beratung in allen Fragen der Gartenpflege und - gestaltung unter Bedachtnahme auf umweltschonende Schädlingsbekämpfung
e) Herausgabe und Verlag von Druckschriften und Zeitungen, sowie Nutzung der neuen Medien zur Förderung und Information der Siedler
f) Beschaffung von Bedarfsartikeln für die Gartenbewirtschaftung
g) Gewährung von Rechtsberatung in Siedlerangelegenheiten
h) Förderung von Einrichtungen, bzw. Abschluss von Verträgen mit solchen Instituten, die eine Schadensbegrenzung bei erlittenen Schäden gewährleisten
i) Förderung von Bestrebungen der allgemeinen Fürsorge, insbesonders der Familien- und Jugendfürsorge und der Volksgesundheit
j) Durchführung von Exkursionen und Veranstaltungen
k) Zur Verfügungsstellung von Maschinen und Geräten
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
b) Spenden, Subventionen, Sammlungen, sowie den Reinerträgnissen aus Vereinsveranstaltungen
c) dem eigenen Vereinsvermögen und den Erträgnissen vereinseigener, wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, sowie aus der Werbung

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(1) Ordentliche Mitglieder können alle volljährigen und handlungsfähigen Personen werden, die sich zum Vereinszweck bekennen
(2) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern
(3) Zu Ehrenmitgliedern können Einzelpersonen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ( Mitgliederversammlung )

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch den freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, oder durch den Tod
(2) Der Austritt kann nur mit 31.12. eines Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich angezeigt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als 6 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der offenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
(4) Der Ausschluss aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Interessen des ÖSV, Handeln gegen die Statuten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Rechte der Mitglieder
a) Sämtliche Mitglieder haben das Recht, sich im Rahmen des Vereinszweckes der bestehenden Vereinseinrichtungen zu bedienen und an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen
b) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
c) Außerordentliche Mitglieder können an der Generalversammlung mit beratender Stimme teilnehmen, haben jedoch weder aktives, noch passives Wahlrecht
(2) Pflichten der Mitglieder
a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten
b) Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet
c) Die Höhe und die Fälligkeit der laufenden Beiträge und sonstigen Zahlungen für die Mitglieder werden von der Generalversammlung beschlossen
d) Ehrenmitglieder sind von der Leistung eines Mitgliedsbeitrages enthoben

§ 8: Vereinsorgane

(1) Generalversammlung ( §§ 9 und 10 )
(2) Vorstand ( §§ 11 bis 13 )
(3) Rechnungsprüfer ( §14 )
(4) Schiedsgericht ( § 15 )

§ 9: Generalversammlung ( Mitgliederversammlung )

Die Generalversammlung ist die oberste Instanz des Siedlervereines, sie ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des VerG 2002
(1) Die ordentliche Generalversammlung ( mit Neuwahlen ) tritt mindestens einmal in 4 Jahren zusammen und ist vom Vorstand einzuberufen. Sie wird vom Obmann, im Falle seiner Verhinderung, von seinem Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf Grund eines schriftlich begründeten Antrages von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder (§7 Abs. 1 lit. b und §9 Abs 6), oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt.
(3) Sowohl zur ordentlichen wie zur außerordentlichen Generalversammlung sind die Mitglieder spätestens 2 Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einzuberufen.
(4) Anträge von ordentlichen Mitgliedern zur Generalversammlung müssen spätestens 5 Tage vor dieser schriftlich, mittels Fax oder per E-Mail beim Vorstand einlangen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Jedes ordentliche Mitglied hat wie jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf eine volljährige, handlungsfähige Person im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Wahlen und Beschlussfassungen der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll ( § 16 ), bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen.
(9) Die Abhaltung von Jahres(haupt)versammlungen und sonstigen Versammlungen ist möglich.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschafts- und Tätigkeitsberichtes des Obmannes, sowie des Rechnungsabschlusses des Kassiers
(2) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
(3) Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
(4) Beschlussfassung über den Voranschlag
(5) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes ( § 11 Abs. 1 und 2 ) und der Rechnungsprüfer
(6) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages
(7) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
(8) Beschlussfassung über die Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines ( § 16 )
(9) Beratung und Beschlussfassung über die auf der Tagesordnung stehenden Themen
(10) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein

§ 11: Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 6 Mitgliedern, und zwar aus einem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter und dem Kassier und seinem Stellvertreter. Der Vorstand kann durch Beiräte erweitert werden, diese haben Sitz und Stimme.
(2) Mitglieder des Vorstandes können nur eine Funktion im Vorstand bekleiden
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anders, wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächsten Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung, zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes, einzuberufen. Sollten auch diese handlungsunfähig sein, so hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen. Dieser hat dann unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.
(4) Bei Bedarf kann der Vorstand zusätzliche Beiräte bestellen. Der nächsten Generalversammlung ist es vorbehalten, diese zu bestätigen.
(5) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
(6) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung, von seinem Stellvertreter, schriftlich, mündlich oder per E-Mail einberufen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder einberufen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Den Vorsitz führt der Obmann, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied oder jenes Vorstandsmitglied das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen, den Vorsitz.
(10) Außer durch den Tod oder den Ablauf der Funktionsperiode ( Abs 3 ) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung ( § 10 Abs. 5 ) oder durch Rücktritt. Außerdem erlischt die Funktion, wenn das Vorstandsmitglied aus dem Verein austritt oder ausgeschlossen wird. (11) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Dieser ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl, bzw. der Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
(13) Zu den Vorstandssitzungen ist auch mindestens ein Rechnungsprüfer einzuladen. Rechnungsprüfer haben im Vorstand kein Stimmrecht.

§ 12: Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des VerG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. Er sorgt für den Fortgang der Geschäfte im Sinne der Generalversammlung. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesonders:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
(2) Vorbereitung der Generalversammlung und zeitgerechte Bildung eines Wahlausschusses (mindestens 8 Wochen vorher )
(3) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung, sowie sonstiger Versammlungen
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens
(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
(6) Aufnahme und Kündigung von Arbeitern und Angestellten des Vereines
(7) Besorgung der laufenden Geschäfte des Vereines

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten, bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den im Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; nachträglich bedürfen diese jedoch der Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich
(8) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers deren Stellvertreter
(9) Den Beiräten bleiben allfällige Sonderaufgaben vorbehalten

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Diese dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 10 bis 13 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungsein-richtung" im Sinne des VerG 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen und von diesem zu bestätigen.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Hiefür ist eine qualifizierte Mehrheit notwendig (mindestens 2 Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen).
(2) Die Generalversammlung hat auch - sofern noch Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesonders hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiven das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen hat solchen Organisationen zuzufallen, die gleiche oder ähnliche, gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein, verfolgen.


Stand: Dez. 2003
(29.1.2003)